Terminkalender
Bis Sonntag, 25. April 2021
Landratsamt Coburg Coburg, 16.04.2021
FB 31 Öffentliche Sicherheit und Ordnung Az. 5304-01 - 31 Infektionsschutzgesetz (IfSG) - Coronavirus; Amtliche Bekanntmachung der Zahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARSCoV- 2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) im Landkreis Coburg
Das Landratsamt Coburg gibt gemäß § 18 Abs. 1 Satz 4 und § 19 Abs. 1 Satz 3 der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) Folgendes bekannt:
Die nach § 28 a Abs. 3 Satz 12 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) bestimmte Zahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) wird im Landkreis Coburg mit dem aktuellen Wert vom 16.04.2021 von 179,8 (Quelle Robert-Koch-Institut - RKI vom 16.04.2021) festgestellt.
Diese Bekanntmachung wirkt sich auf die kommende Kalenderwoche von Montag, 19.04.2021 bis Sonntag, 25.04.2021 auf folgende Bereiche aus:
Schulen - § 18 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 der 12. BayIfSMV:
Für Unterricht und sonstige Schulveranstaltungen im Sinne des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) sowie für die Mittagsbetreuung an Schulen gilt:
In der Jahrgangsstufe 4 der Grundschulstufe, der Jahrgangsstufe 11 der Gymnasien und der Fachoberschulen sowie in den Abschlussklassen findet Präsenzunterricht, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, oder Wechselunterricht statt.
An allen übrigen Schularten und Jahrgangsstufen findet Distanzunterricht statt.
Tagesbetreuungsangebote für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige - § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der 12.BayIfSMV:
Für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierten Spielgruppen für Kinder gilt:
Die Einrichtungen sind geschlossen.
Regelungen zur Notbetreuung wurden vom Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales im Benehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege durch Bekanntmachung erlassen.
Hinweise: Die spezifischen Regelungen für Schulen nach § 18 der 12. BayIfSMV und für Tagesbetreuungseinrichtungen für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige nach § 19 der 12. BayIfSMV sind einzuhalten.
Stadter
Regierungsdirektorin